Satzung
des Turnverein Winnweiler 1876 e.V.
Präambel: Es wird darauf hingewiesen, dass der Lesbarkeit halber die Satzung mit der Bezeichnung von Funktionen, Amtsträgern etc. ausschließlich in der männlichen Form verwendet wird, dabei aber Menschen jedweden Geschlechts gemeint sind.
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein Winnweiler 1876 e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Er hat seinen Sitz in Winnweiler. Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Turnerbundes und damit des Deutschen Turner-Bundes. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein will helfen seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geist der Freiheit und Menschenwürde zu erziehen. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein, seine Mitglieder und Übungsleiter treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen. Der Verein verpflichtet sich für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Transparenz von Rechten von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Der Verein betreibt Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens.
§ 3 Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme wird dann auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben alle Rechte der Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Volljährige Mitglieder haben einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung sowie ein aktives und passives Wahlrecht zu Ämtern des Vereins. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: - durch Austritt Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich und mindestens zwei Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen. - durch Ausschluss (vgl. § 10 Vereinsausschluss) - durch Tod - durch Streichung Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
5. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
6. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
7. Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragt.
Der Vorstandsvorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort, Tagesordnung und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweiler bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren sind dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Turnvereins besteht aus:
1. Vorstandsvorsitzender
2. Vorstand Finanzen
3. Vorstand Sportbetrieb
4. Vorstand Jugendbereich
5. Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
6. 2 Beisitzern
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Posten durch den Vorstand bis zur nächsten regulären Wahl kommissarisch besetzt werden.
Der Vorstandsvorsitzende und seine vier Stellvertreter (Vorstand Finanzen, Vorstand Sportbetrieb, Vorstand Jugendbereich, Vorstand Öffentlichkeitsarbeit) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und haben Einzelvertretungsbefugnis.
1. Der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet seine Sitzungen. Er plant Veranstaltungen und Jubiläen des Vereins, vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und koordiniert die Zusammenarbeit im Gesamtvorstand.
2. Der Vorstand Finanzen fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich.
3. Der Vorstand Sportbetrieb leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Er steht den Übungsleitern als erster Ansprechpartner zur Verfügung.
4. Der Vorstand Jugendbereich ist das Bindeglied zu den Jugendlichen im Verein. Er vertritt im Vorstand die Rechte und Anliegen der Vereinsjugend.
5. Der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit hält die Verbindung mit der Presse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins regelmäßig unterrichtet wird.
6. Der Gesamtvorstand schlägt Mitgliedsbeiträge vor, welche anschließend auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7 Kassenprüfer
1. Bei der Wahl des Gesamtvorstandes werden auch zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Kassenprüfer müssen zum Zeitpunkt der Kassenprüfung Mitglieder des TV Winnweiler sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal im Jahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfer haben der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte auf eine Entlastung des Vorstandes hinzuwirken.
§ 8 Die Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie deren Übungsleiter, Trainer und Betreuer. Die Vereinsjugend ist eigenständig, d. h. sie übernimmt Aufgaben in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand, gestaltet diese dann aber selbstständig aus und entscheidet über die konkrete Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Vereinsjugend wählt einen Jugendausschuss, dessen Vorsitzender die Jugend im Vorstand als vollwertiges Mitglied vertritt.
Weiteres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 9 Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Vereinsmitgliedern, die ein Ehrenamt im Turnverein bekleiden, kann nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) eine jährliche Ehrenamtspauschale gewährt werden.
§ 10 Vereinsausschluss
Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Die Information über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen das Recht auf Einspruch zu. Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Eröffnung des Ausschlusses beim Vorstandsvorsitzenden einzulegen, andernfalls ist der Ausschluss unanfechtbar wirksam.
§ 11 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils letztgültigen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Winnweiler übergeben, die es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zugründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wird in der Mitgliederversammlung vom 27.06.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Jugendordnung
des Turnverein Winnweiler 1876 e.V.
Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des §8 der Vereinssatzung des Turnverein Winnweiler 1876 e.V.
§ 1 Mitgliedschaft
Mitglieder sind alle Kinder und Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren des Turnverein Winnweiler 1876 e.V. sowie die innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Übungsleiter und Helfer der Jugendabteilungen.
§ 2 Aufgaben
Die Jugend des Turnverein Winnweiler 1876 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugend des Turnverein Winnweiler 1876 e.V. sind insbesondere:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern und in den Vereinsgremien mitzuarbeiten
c) die theoretische und praktische Ausbildung in den im Verein ausgeübten Tätigkeiten zu fördern
d) die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen der Jugendarbeit
e) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
f) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
g) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
h) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
§ 3 Organe
Organe der Jugend des Turnverein Winnweiler 1876 e.V. sind
- die Jugendvollversammlung
- der Jugendausschuss
§ 4 Jugendvollversammlung
a) Die Jugendvollversammlungen ist das höchste Organ der Jugend des Turnverein Winnweiler 1876 e.V.
b) Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Jugendausschusses - Wahl des Jugendausschusses
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge Jugendordnung des Turnverein Winnweiler 1876 e.V.
c) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Eine außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.
e) Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
g) Die Mitglieder der Jugendabteilungen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Jugendausschuss
a) Der Jugendausschuss besteht aus: - einem Vorstand Jugend - zwei Jugendvertretern
b) Der Vorstand des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er muss volljährig sein und ist Mitglied des Vorstands im Turnverein Winnweiler 1876 e.V.
c) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
d) Als Jugendvertreter ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von 12 Jahren wählbar.
e) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden und dürfen nicht dem Zweck des Turnvereins Winnweiler entgegenstehen. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden.
§ 7 Verhältnis zum Gesamtverein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.
